Mitbestimmung bei Einstellung
Aus der Rechtsprechung: Wann unterliegt die Einstellung der Mitbestimmung?
Zur Frage der Mittbestimmung bei Einstellung von Radiologen in einem vom Dienstgeber betriebenen Krankenhaus
Um welchen Sachverhalt geht es?
Zu beachten ist die Rechtsprechung des KGH-EKD Hannover, Beschluss vom vierten 24.5.2011 I-124/S 66/10. In dem Rechtsstreit vertrat die Beteiligte Mitarbeitervertretung gegenüber der Dienststellenleitung die Rechtsauffassung, dass ihr, der Mitarbeitervertretung, hinsichtlich der Vergabe von ärztlichen Leistungen an die neben dem Klinikneubau ansässige Einrichtung ein Mitbestimmungsrecht zustehen würde. Sie beruft sich dabei auf ihr Mitbestimmungsrecht nach § 42 lit. a MVG.EKD.
Die Dienstgeberin betreibt drei Krankenhäuser die im Jahre 2011 in einem einzigen Klinikneubau zusammengeführt worden sind. Die Dienstgeberin unterhält selbst keine große eigene ärztlich-radiologische Kompetenz. Sie verfügt in den bisherigen Räumen nicht über radiologische Geräte. Nach dem Umzug in den Krankenhausneubau stehen dort verschiedene Geräte zur Verfügung. Verschiedene radiologische ärztliche Leistungen vergibt die Dienststelle mittels Aufträgen an die Einrichtung. Hierbei handelt es sich um eine Arztpraxis mit mehreren niedergelassenen Radiologen, die einen eigenen Praxisstandort neben dem Klinikneubau und zwei weitere Standorte in unmittelbarer räumlicher Nähe unterhalten. Die Radiologen, soweit für das Verfahren von Bedeutung, arbeiten in den Praxisräume der Einrichtung, sind aber auch innerhalb des Krankenhauses tätig. Sie unterliegen keinem Weisungsrecht der Antragstellerin.
Die Parteien streiten um das Merkmal der Mittbestimmung bei Einstellung im Zusammenhang des Mitbestimmungsrecht nach § 42 lit. a MVG. EKD. Der KGH-EKD Hannover hat in seinem Beschluss vom 24.5.2011 im Leitsatz eins festgehalten:
- Voraussetzung für eine Einstellung i. S. d. § 42 lit. a) MVG.EKD ist, dass der „Eingestellte“ dem Weisungsrecht der Dienststelle im Hinblick auf den Umgang mit den „Klienten“ der Einrichtung, z. B. den Patienten des von der Dienststelle betriebenen Krankenhauses, unterliegt. Ein solches Weisungsrecht ist auch dann anzunehmen, wenn Tätigkeiten zeitlich oder inhaltlich oder in anderer Hinsicht von der Dienststelle vorgegeben werden, mag die konkrete Durchführung auch im Einzelfall abgesprochen sein (Fortführung und Abgrenzung zu KGH.EKD, Beschluss vom 29. Januar 2007 – II-0124/M38-06 – ZMV 2007, 197). (amtlicher Leitsatz)
- (…)
Der KGH argumentiert, dass es an dem Merkmal der Einstellung im Sinne von § 42 MVG.EKD fehle. An einer solchen Einstellung im Sinne von § 42 lit. a MVG.EKD fehlt es, wenn die Ärzte der Einrichtung nicht als von der Dienststellenleitung weisungsgebundene Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Krankenhauses eingesetzt werden. Das Merkmal der Einstellung fehlt, denn sie (die Radiologen) erbringen ärztliche Dienstleistungen auf der Grundlage des jeweils einzelnen Dienstleistungsvertrags. Dabei entscheiden sie selbst, wann und wie sie diese Dienstleistungen erbringen. Vorgenanntes unterscheidet die Konstellation von der sogenannten Anästhesisten Entscheidung KGH.EKD, Beschluss vom 29 Januar 2007. Im Ergebnis stand der Mitarbeitervertretung daher ein Zustimmungsverweigerungsrecht nicht zu.
Handlungsmöglichkeiten des Dienstgebers bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit § 33 MAVO und § 38 MVG.EKD:
Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung zu einer vom Dienstgeber beantragten Zustimmung zur Einstellung verweigert, ist der Dienstgeber berechtigt, das kirchliche Arbeitsgericht anzurufen. Der Dienstgeber kann bei dem kirchlichen Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu der beabsichtigten Einstellung ersetzen zu lassen. Der Antrag des Dienstgebers ist jedoch so lange nicht zulässig, als die Verhandlungen mit der Mitarbeitervertretung noch nicht abgeschlossen sind bzw. etwa noch ein weiterer Besprechungstermin angesetzt ist.
Handlungsmöglichkeiten der MAV bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit § 33 MAVO und § 38 MVG.EKD
Auch die Mitarbeitervertretung ist berechtigt das kirchliche Arbeitsgericht anzurufen, wenn die Mitarbeitervertretung der Auffassung ist, der Dienstgeber habe im Zusammenhang mit dem Zustimmungsverfahren Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung verletzt.
Wird zum Beispiel durch den Dienstgeber keine Zustimmung zu einer Einstellung beantragt, kann die Mitarbeitervertretung bei dem kirchlichen Arbeitsgericht beantragen, festzustellen, dass die Einstellung der betroffenen Person unter Missachtung der Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung rechtswidrig ist.
Keine Zustimmung = Einstellung unwirksam
Zur Unwirksamkeit der Einstellung wegen mangelnder Zustimmung der Mitarbeitervertretung kam auch das Verwaltungsgericht
für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten (VerwG.EKD) als Schieds- und Schlichtungsstelle des Diakonischen Werks e. V.
(18.1.2001, Az. 20124/E14/00).
Wichtig: Eingliederung der Beschäftigten
Im Beschluss führt das Gericht zunächst aus, wann Arbeitnehmer/-innen einer Beschäftigungsgesellschaft Mitarbeiter/
-innen im Sinne des § 2 Abs. 1 MVG.EKD sind. Aufgrund der tatsächlichen Eingliederung der betroffenen Personen bejahte
das VerwG.EKD in dem Beschluss in dem 2. Leitsatz das eingeschränkte Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung
gemäß § 42 Buchst. a MVG.EKD. So heißt es in Leitsatz 2:
„Eine der eingeschränkten Mitbestimmung der Mitarbeiter-
vertretung unterliegende Einstellung im Sinne von § 42
Buchst. a MVG.EKD liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder
ein Arbeitnehmer einer Beschäftigungsgesellschaft derart in
die Einrichtung eingegliedert ist, dass sie/er zusammen mit
anderen Dienstnehmern der Einrichtung eine weisungsge-
bundene Tätigkeit zu verrichten hat, die der Verwirklichung
des arbeitstechnischen Zwecks der Einrichtung dient und
von der Dienststelle organisiert werden muss.“
Folge: Die „Eingliederung“ der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegt als „Einstellung“ der Mitbestimmung
der Mitarbeitervertretung. Die Einstellung bedarf also zwingend der Zustimmung der MAV. Hinweise zur Mitbestimmung bei Einstellung von Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf