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Klage Kündigungsschutz

Klage Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutzgesetz regelt die Frist für die Klageerhebung der Kündigungsschutzklage bzw. Klage Kündigungsschutz.

In § 4 des Kündigungsschutzgesetzes heißt es:

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des Paragrafen zwei Kündigungsschutzgesetz ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3 Kündigungsschutzgesetz), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde dar, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

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Klagefrist: drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung

Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt also drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung. Nach Ablauf der Klagefrist gilt die Kündigung als wirksam, § 7 Kündigungsschutzgesetz. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer an der Klageerhebung gehindert war. In diesem Fall sollte der Arbeitnehmer nach Wegfall der Hinderungsgründe Kündigungsschutzklage erheben. Zugleich ist in diesem Fall ist Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage zu stellen.

Der Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage muss für die Angabe der die nachträgliche zulassungsbegründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten der Antrag auf Zulassung einer Klage Kündigungsschutz (Kündigungsschutzklage) ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, von der versäumten Frist angerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

Hat das Arbeitsgericht auf einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber den Kammer des Landesarbeitsgerichts. Vergleiche hierzu § 5 Kündigungsschutzgesetz.

Aufgrund der kurzen Klagefrist, die das Kündigungsschutzgesetz vorgibt, sind die Parteien des Arbeitsvertrags zu einer schnellen – auch gerichtlichen – Klärung gezwungen.

Informationen zum Bereich Klage Kündigungsschutz von Rechtsanwalt Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf