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Fachanwalt Arbeitsrecht

Fachanwalt Arbeitsrecht

Qualifikation zum Fachanwalt Arbeitsrecht: Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann zusätzlich die Qualifikation des Fachanwalts für Arbeitsrecht erlangen.

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2 Erster Teil Fachanwaltschaft

Die Rechtsanwaltskammer in Düsseldorf verleiht den Rechtsanwälten, die sich auf den Bereich des Arbeitsrechts spezialisiert haben, nach der Fachanwaltsordnung die Titel Fachanwalt Arbeitsrecht, bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Rechtsanwaltskammer in Düsseldorf führt eine Namensliste der Fachanwälte für Arbeitsrecht in Düsseldorf. Jeder Antragsteller hat nach der Vorgabe der Fachanwaltsordnung der Kammer die Voraussetzungen über die besondere Kenntnis nachzuweisen. Neben einer mindestens dreijährigen Praxis und Tätigkeit als Rechtsanwalt ist der Kammer der besondere theoretische Nachweis im Bereich Arbeitsrecht sowie der besondere praktische Nachweis im Bereich Arbeitsrecht nachzuweisen.

Die Qualifikation zum Fachanwalt Arbeitsrecht

Über den Antrag auf Verleihung des Titels Fachanwalt Arbeitsrecht bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht entscheidet die Kammer, für Düsseldorf ist zuständig die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Die Entscheidung der Kammer wird in der Regel durch ein Fachgremium, den jeweiligen Prüfungsausschuss, vorbereitet. Dabei überprüft der Prüfungsausschuss die Antragsunterlagen sowie die Prüfungszeugnisse und Nachweise über die besonderen praktischen Fähigkeiten. Die besonderen praktischen Kenntnisse eines Fachanwalts werden zum Teil auch durch vorgelegte Handakten belegt. Die Arbeitsordnung sieht darüber hinaus die Verpflichtung des Antragstellers vor im besonderen Umfang an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen bzw. selbst Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zum Nachweis der Fortbildung nach der Fachanwaltsordnung ist die Fachanwältin / der Fachanwalt gegenüber der Rechtsnawaltskammer verpflichtet. Der Zeitraum, in dem der Fachanwalt / die Fachanwältin die Fortbildungsnachweise erlangen muss, ist jährlich.

Allgemeine Hinweise

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung ihrer frei gewählten Vertreterinnen und Vertreter folgende Fachanwaltsordnung, in der der Begriff Rechtsanwalt neutral als Berufsbezeichnung verwendet ist:

Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 01.03.2016 und Inhaltsübersicht incl. den Anforderungen für die Fachanwältin Arbeitsrecht / den Fachanwalt Arbeitsrecht:

Erster Teil Fachanwaltschaft

Erster Abschnitt: Fachgebiete

  • 1 Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen

Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung

  • 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
    § 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
    § 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
    § 4a Schriftliche Leistungskontrollen
    § 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
    § 6 Nachweise durch Unterlagen
    § 7 Fachgespräch
    § 8 Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt Verwaltungsrecht
    § 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt Steuerrecht
    § 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt Arbeitsrecht
    § 11 Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt Sozialrecht
    § 12 Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt Familienrecht
    § 13 Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt Strafrecht
    § 14 Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt Insolvenzrecht
    § 14a Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt Versicherungsrecht
    § 14b Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt Medizinrecht
    § 14c Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Zweiter Abschnitt

  • 14d Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Fachanwalt Verkehrsrecht
    § 14e Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt Bau- und Architektenrecht
    § 14f Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt Erbrecht
    § 14g Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt Transport- und Speditionsrecht
    §14h Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt gewerblichen Rechtsschutz
    §14i Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht
  • 14j Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt Urheber- und Medienrecht
    § 14k Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt Informationstechnologierecht
    § 14l Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht
    § 14m Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt Agrarrecht
    § 14n Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt Internationalen Wirtschaftsrecht
  • 14o Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt Vergaberecht
    § 15 Fortbildung
    § 16 Übergangsregelung

Zweiter Teil

Verfahrensordnung
§ 17 Zusammensetzung der Ausschüsse
§ 18 Gemeinsame Ausschüsse
§ 19 Bestellung der Ausschussmitglieder
§ 20 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss § 21 Entschädigung
§ 22 Antragstellung
§ 23 Mitwirkungsverbote
§ 24 Weiteres Verfahren
§ 25 Rücknahme und Widerruf

Dritter Teil

Schlussbestimmungen
§ 26 In-Kraft-Treten und Ausfertigung
Erster Teil Fachanwaltschaft

Erster Abschnitt: Fachgebiete

§ 1 Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen

Fachanwaltsbezeichnungen können gemäß § 43c Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht verliehen werden. Weitere Fachanwaltsbezeichnungen können für das Familienrecht, das Strafrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Medizinrecht, das Miet- und Wohnungseigentumsrecht, das Verkehrsrecht, das Bau- und Architektenrecht, das Erbrecht, das Transport- und Speditionsrecht, den gewerblichen Rechtsschutz, das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Urheber- und Medienrecht, das Informationstechnologierecht, das Bank- und Kapitalmarktrecht, das Agrarrecht, das Internationale Wirtschaftsrecht, das Vergaberecht sowie das Migrationsrecht verliehen werden.

Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung

§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen

(1)  Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.
(2)  Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
(3)  Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs-, europa- und menschenrechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.
§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit

Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.

§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse

(1)  Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. Im Fachgebiet Steuerrecht kommen für Buchhaltung und Bilanzwesen 40 Zeitstunden hinzu. Im Fachgebiet Insolvenzrecht kommen für betriebswirtschaftliche Grundlagen 60 Zeitstunden hinzu.
(2)  Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen.
(3)  Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 4a Schriftliche Leistungskontrollen

(1)  Der Antragsteller muss sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben.
(2)  Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.

§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

(1) Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:

  1. a) Verwaltungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf drei verschiedene Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle. Von den drei Bereichen muss einer zu den in § 8 Nr. 2 aufgeführten Bereichen gehören.
  1. b) Steuerrecht: 50 Fälle aus allen in § 9 genannten Bereichen. Dabei müssen mit jeweils mindestens 5 Fällen alle in § 9 Nr. 3 genannte Steuerarten erfasst sein. Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren) sein.
  1. c) Arbeitsrecht: 100 Fälle aus allen der in § 10 Nrn. 1 a) bis e) und 2 a) und b) bestimmten Gebiete, davon mindestens 5 Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 und mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Beschlussverfahren sind nicht erforderlich.
  1. d) Sozialrecht: 60 Fälle aus mindestens drei der in § 11 Nr. 2 bestimmten Gebiete, davon mindestens 20 gerichtliche Verfahren.
  1. e) Familienrecht: 120 Fälle. Mindestens 60 der Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein; dabei zählen gewillkürte Verbundverfahren sowie Verfahren des notwendigen Verbundes mit einstweiligen Anordnungen doppelt.
  1. f) Strafrecht: 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht.
  1. g) Insolvenzrecht:
  1. Mindestens 5 eröffnete Verfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der InsO als Insolvenzverwalter; in zwei Verfahren muss der Schuldner bei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen;
  1. 60 Fälle aus mindestens sieben der in § 14 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebiete. 3. Die in Nr. 1 bezeichneten Verfahren können wie folgt ersetzt werden:
  1. a) Jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmern durch drei Verfahren als Sachwalter nach § 270 InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter oder als Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens.
  1. b) Jedes andere Verfahren durch zwei der in Buchstabe a) genannten Verfahren.
  1. Außerdem sind für jedes zu ersetzende Verfahren weitere acht Fälle aus den in § 14 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebieten nachzuweisen. Verwalter in Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Vergleichsverfahren stehen dem Insolvenzverwalter gleich.
  1. h) Versicherungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 10 gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14a beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
  1. i) Medizinrecht: 60 Fälle, davon mindestens 15 rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens 12 gerichtliche Verfahren). Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle.
    j) Miet- und Wohnungseigentumsrecht: 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf die in § 14c Nr. 1 bis 3 bestimmten Bereiche beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
  1. k) Verkehrsrecht: 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14d Nr. 1 bis 4 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
  1. l) Bau- und Architektenrecht: 80 Fälle, davon mindestens 40 gerichtliche Verfahren (davon mindestens 6 selbstständige Beweisverfahren). Mindestens jeweils 5 Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14e Nr. 1 und 2 beziehen.
  1. m) Erbrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (davon höchstens 15 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Fälle müssen sich auf alle in § 14f Nr. 1 bis 5 bestimmten Bereiche beziehen, dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils 5 Fälle.
  1. n) Transport- und Speditionsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 gerichtliche Verfahren oder Schiedsverfahren. Die Fälle müssen sich auf den in § 14g Nr. 1 bestimmten Bereich und mindestens zwei weitere Bereiche der Nr. 2 bis 8 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle.
  1. o) Gewerblicher Rechtsschutz: 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des § 14h Nr. 1 bis 5, dabei aus jedem dieser drei Bereiche jeweils mindestens 5 Fälle. Höchstens fünf Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt. Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein.
  1. p) Handels- und Gesellschaftsrecht: 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Gebieten der Bereiche des § 14i Nr. 1 und 2, davon mindestens 40 Fälle, die gerichtliche Streitverfahren, Schieds- oder Mediationsverfahren und/oder die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben. Von diesen 40 Fällen müssen mindestens 10 Fälle gerichtliche Streitverfahren oder Schieds- oder Mediationsverfahren und mindestens 10 Fälle die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben.
  1. q) Urheber- und Medienrecht: 80 Fälle aus allen Bereichen des § 14j Nr. 1 bis 6. Von diesen Fällen müssen sich mindestens je 5 auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 genannten Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein.
  1. r) Informationstechnologierecht (IT-Recht): 50 Fälle aus allen in § 14k genannten Bereichen. Die Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14k Nr. 1 und 2 sowie auf einen weiteren Bereich des § 14k beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle. Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (z. B. Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein. Ebensolche Verfahren vor internationalen Stellen werden angerechnet.
  1. s) Bank- und Kapitalmarktrecht: 60 Fälle, davon mindestens 30 rechtsförmliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des in § 14l Nr. 1 bis 9 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
  1. t) Agrarrecht: 80 Fälle. Von diesen Fällen müssen sich mindestens jeweils 10 Fälle auf die in § 14m Nr. 1 und 2 benannten Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Gerichtsverfahren, außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein.
  1. u) Internationales Wirtschaftsrecht: 50 Fälle aus den in § 14n genannten Bereichen, davon mindestens 5 rechtsförmliche Verfahren vor deutschen oder ausländischen (einschließlich EU) Gerichten und Behörden. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14n beziehen, dabei mindestens 15 Fälle aus den Bereichen des § 14n Nr. 3, 4 oder 5.
    v) Vergaberecht: 40 Fälle aus den Bereichen des § 14o, davon mindestens 5 gerichtliche Verfahren oder Nachprüfungsverfahren.
  1. w) Migrationsrecht: 80 Fälle aus den in § 14p Nr. 1 bis Nr. 6 genannten Bereichen, davon mindestens 60 aus mindestens zwei der in § 14p Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Bereiche. Mindestens 30 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein, hiervon mindestens 15 aus den in § 14p Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Bereichen.

(2)  Als Fälle im Sinne von Abs. 1 gelten auch solche, die der Rechtsanwalt als Anwaltsnotar bearbeitet hat, sofern sie auch von einem Rechtsanwalt, der nicht Notar ist, hätten bearbeitet werden können.
(3)  Der Zeitraum des § 5 Abs. 1 verlängert sich
a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Mutterschutzvorschriften; b) um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit;

  1. c) um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen besonderer Härte in seiner anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war. Härtefälle sind auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen. Eine Verlängerung ist auf 36 Monate beschränkt.
    (4)  Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen.

§ 6 Nachweise durch Unterlagen

(1)  Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 sind Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen.
(2)  Soweit besondere theoretische Kenntnisse durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme (§ 4 Abs. 1, § 4a) dargelegt werden sollen, hat der Antragsteller Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters vorzulegen, die zusammen folgende Nachweise umfassen müssen:

  1. a) dass die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 4a erfüllt sind,
  1. b) dass, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet in § 2 Abs. 3, §§ 8 bis 14p betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind,
  1. c) die Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen.
    (3)  Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Ferner sind auf Verlangen des Fachausschusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.

§ 7 Fachgespräch

(1)  Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen führt der Ausschuss ein Fachgespräch. Er kann jedoch davon absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann.
(2)  Bei der Ladung zum Fachgespräch sind Hinweise auf die Bereiche zu geben, die Gegenstand des Fachgespräches sein werden. Die Fragen sollen sich an in diesen Bereichen in der Praxis überwiegend vorkommenden Fällen ausrichten. Die auf den einzelnen Antragsteller entfallende Befragungszeit soll nicht weniger als 45 und nicht mehr als 60 Minuten betragen. Über das Fachgespräch ist ein Inhaltsprotokoll zu führen.

§ 8 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht

Für das Fachgebiet Verwaltungsrecht sind nachzuweisen 1. besondere Kenntnisse in den Bereichen
a) allgemeines Verwaltungsrecht,
b) Verfahrensrecht,

  1. c) Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistung.
  1. besondere Kenntnisse in zwei Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts, von denen einer aus folgenden Gebieten gewählt sein muss:
  1. a) öffentliches Baurecht,
  1. b) Abgabenrecht, soweit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist,
  1. c) Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Handwerksrecht, Wirtschaftsförderungsrecht, Gaststättenrecht, Berg- und Energierecht),
  1. d) Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Natur- und Landschaftsschutzrecht),
  1. e) öffentliches Dienstrecht.

§ 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht

Für das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen

  1. Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses,
  1. Allgemeines Abgabenrecht einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht, 3. Besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Gebieten:
  1. a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, b) Umsatzsteuer- und Grunderwerbsteuerrecht,
    c) Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.
  1. Steuerstrafrecht sowie Grundzüge des Verbrauchsteuer- und internationalen Steuerrechts einschließlich des Zollrechts.

§ 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse Fachanwalt Arbeitsrecht

Für das Fachgebiet Arbeitsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. Individualarbeitsrecht
  1. a) Abschluss, Inhalt und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages,
  1. b) Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz,
  1. c) Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung,
  1. d) Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen,
  1. e) Grundzüge des Arbeitsförderungs- und des Sozialversicherungsrechts,
  2. Kollektives Arbeitsrecht
  1. a) Tarifvertragsrecht,
    b) Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht,
    c) Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts,
  1. Verfahrensrecht.

§ 11 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sozialrecht

Für das Fachgebiet Sozialrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 1. allgemeines Sozialrecht einschließlich Verfahrensrecht,
2. besonderes Sozialrecht
a) Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung),

  1. b) Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, c) Recht des Familienlastenausgleichs,
    d) Recht der Eingliederung Behinderter,
    e) Sozialhilferecht,
  1. f) Ausbildungsförderungsrecht.

§ 12 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht

Für das Fachgebiet Familienrecht sind nachzuweisen besondere Kenntnisse in den Bereichen

  1. materielles Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial-, Schuld-, Steuer- und Vollstreckungsrecht und zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  1. familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht,
    3. Internationales Privatrecht im Familienrecht,
    4. Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung.

§ 13 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Strafrecht

Für das Fachgebiet Strafrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften,
  1. materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht;
  1. Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.

§ 14 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht

Für das Fachgebiet Insolvenzrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 1. Materielles Insolvenzrecht

  1. a) Insolvenzgründe und Wirkungen des Insolvenzantrags
    b) Wirkungen der Verfahrenseröffnung
    c) Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters oder des Insolvenzverwalters d) Sicherung und Verwaltung der Masse
    e) Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung im Insolvenzverfahren
    f) Abwicklung der Vertragsverhältnisse
    g) Insolvenzgläubiger
    h) Insolvenzanfechtung
    i) Arbeits- und Sozialrecht in der Insolvenz
    j) Steuerrecht in der Insolvenz
    k) Gesellschaftsrecht in der Insolvenz
    l) Insolvenzstrafrecht
    m) Grundzüge des internationalen Insolvenzrechts
  1. Insolvenzverfahrensrecht
    a) Insolvenzeröffnungsverfahren b) Regelverfahren
    c) Planverfahren
    d) Verbraucherinsolvenz
    e) Restschuldbefreiungsverfahren f) Sonderinsolvenzen
  1. Betriebswirtschaftliche Grundlagen
  1. a) Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse
  1. b) Rechnungslegung in der Insolvenz
  1. c) Betriebswirtschaftliche Fragen des Insolvenzplans, der Sanierung, der übertragenden Sanierung und der Liquidation.

§ 14a Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Versicherungsrecht

Für das Fachgebiet Versicherungsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 1. allgemeines Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der Prozessführung,
2. Recht der Versicherungsaufsicht,
3. Grundzüge des internationalen Versicherungsrechts,

  1. Transport- und Speditionsversicherungsrecht,
  1. Sachversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Fahrzeug-, Gebäude-, Hausrat-, Reisegepäck- , Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenversicherung),
  1. Recht der privaten Personenversicherung (insbesondere das Recht der Lebens-, Kranken-, Reiserücktritts-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung),
  1. Haftpflichtversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Pflichtversicherung, privaten Haftpflicht-, betrieblichen Haftpflicht-, Haftpflichtversicherung der freien Berufe, Umwelt- und Produkthaftpflicht, Bauwesenversicherung),
  1. Rechtsschutzversicherungsrecht,
    9. Grundzüge des Vertrauensschaden- und Kreditversicherungsrechts.

§ 14b Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht

Für das Fachgebiet Medizinrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 1. Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere

  1. a) zivilrechtliche Haftung,
  1. b) strafrechtliche Haftung,
  1. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung,
  1. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere
    a) ärztliches Berufsrecht,
    b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe,
  1. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung,
    5. Vergütungsrecht der Heilberufe,
    6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht, 7. Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts,
    8. Grundzüge des Apothekenrechts,
    9. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.

§ 14c Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Für das Fachgebiet Miet- und Wohnungseigentumsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Recht der Wohnraummietverhältnisse,
2. Recht der Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht,
3. Wohnungseigentumsrecht,
4. Maklerrecht, Nachbarrecht und Grundzüge des Immobilienrechts,
5. Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht, einschließlich Steuerrecht, 6. Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten des Verfahrens- und Vollstreckungsrechts.

§ 14d Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht

Für das Fachgebiet Verkehrsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht,
  1. Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen,
  1. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
    4. Recht der Fahrerlaubnis,
    5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

§ 14e Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bau- und Architektenrecht

Für das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. Bauvertragsrecht,
    2. Recht der Architekten und Ingenieure,
    3. Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen,
    4. Grundzüge des öffentlichen Baurechts,
    5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

§ 14f Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Erbrecht

Für das Fachgebiet Erbrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht,
  1. Internationales Privatrecht im Erbrecht,
    3. vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung,
    4. Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft, 5. steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht,
    6. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

§ 14g Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Transport- und Speditionsrecht

Für das Fachgebiet Transport- und Speditionsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. Recht des nationalen und grenzüberschreitenden Straßentransports einschließlich des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Transportversicherungsbedingungen,
  1. Recht des nationalen und grenzüberschreitenden Transports zu Wasser, auf der Schiene und in der Luft,
  1. Recht des multimodalen Transports,
    4. Recht des Gefahrguttransports, einschließlich diesbezüglicher Straf- und Bußgeldvorschriften, 5. Transportversicherungsrecht,
    6. Lagerrecht,
    7. Internationales Privatrecht,
    8. Zollrecht und Zollabwicklung im grenzüberschreitenden Verkehr sowie Verkehrssteuern, 9. Besonderheiten der Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit.

§ 14h Nachzuweisende besondere Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz

Für das Fachgebiet gewerblicher Rechtsschutz sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht, einschließlich des Arbeitnehmererfindungsrechts, des Rechts der europäischen Patente und des europäischen Sortenschutzrechts,
  1. Designrecht, einschließlich des Rechts der europäischen Geschmacksmuster,
    3. Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen, einschließlich des Rechts der europäischen Marken, 4. Recht gegen den unlauteren Wettbewerb,
    5. Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes,
    6. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.

§ 14i Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Handels- und Gesellschaftsrecht

Für das Fachgebiet Handels- und Gesellschaftsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. Materielles Handelsrecht
    a) Recht des Handelsstandes (§§ 1-104 HGB),
    b) Recht der Handelsgeschäfte (§§ 343-406 HGB)
    c) internationales Kaufrecht, insbesondere UN-Kaufrecht.
  1. Materielles Gesellschaftsrecht, insbesondere
  1. a) das Recht der Personengesellschaften,
  1. b) das Recht der Kapitalgesellschaften,
  1. c) internationales Gesellschaftsrecht, insbesondere Grundzüge des europäischen Gesellschaftsrechts sowie der europäischen Aktiengesellschaft,
  1. d) Konzernrecht, insbesondere das Recht der verbundenen Unternehmen, e) Umwandlungsrecht,
    f) Grundzüge des Bilanz- und Steuerrechts,
    g) Grundzüge des Dienstvertrags- und Mitbestimmungsrechts.
  1. Bezüge des Handels- und Gesellschaftsrechts zum Arbeitsrecht, Kartellrecht, Handwerks- und Gewerberecht, Erb- und Familienrecht, Insolvenz- und Strafrecht sowie Bezüge des Rechts der Aktiengesellschaften zum Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht.
  1. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

§ 14j Nachzuweisende Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht

Für das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen, 2. Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht, Musikvertragsrecht,
  1. Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung, 4. Rundfunkrecht,
    5. wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts, Titelschutz,
  1. Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung,
  1. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.

§ 14k Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Informationstechnologierecht

Für das Fachgebiet Informationstechnologierecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
  1. Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
  1. Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
  1. Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
  1. Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste,
  1. Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich eGovernment) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
  1. Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
    8. Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien, 9. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

§ 14l Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bank- und Kapitalmarktrecht

Für das Fachgebiet Bank- und Kapitalmarktrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden, insbesondere a) Allgemeine Geschäftsbedingungen,
    b) Bankvertragsrecht, c) das Konto und dessen Sonderformen,
  1. Kreditvertragsrecht und Kreditsicherung einschließlich Auslandsgeschäft, 3. Zahlungsverkehr, insbesondere
  1. a) Überweisungs-, Lastschrift-, Wechsel- und Scheckverkehr, b) EC-Karte und Electronic-/Internet-Banking,
    c) Kreditkartengeschäft,
  1. sonstige Bankgeschäfte – insbesondere im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG – z. B. Pfandbriefgeschäft, Finanzkommissionsgeschäft, Depotgeschäft, Garantiegeschäft, Emissionsgeschäft, Konsortialgeschäft einschließlich Auslandsgeschäft,
  1. Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht, insbesondere Wertpapierhandel, Investmentgeschäft, alternative Anlageformen, Vermögensverwaltung, Vermögensverwahrung,
  1. Factoring/Leasing,
    7. Geldwäsche, Datenschutz, Bankentgelte,
    8. Recht der Bankenaufsicht, Bankenrecht der europäischen Gemeinschaft und Kartellrecht, 9. Steuerliche Bezüge zum Bank- und Kapitalmarktrecht,
    10. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.

§ 14m Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Agrarrecht

Für das Fachgebiet Agrarrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 1. agrarspezifisches Zivilrecht

  1. a) agrarspezifische Fragen des besonderen Schuldrechts (z. B. Landpachtrecht), b) Produkthaftungsrecht i. V. m. Grundzügen des Lebensmittelrechts,
    c) Jagd- und Jagdpachtrecht,
    d) Besonderheiten des Erb- und Familienrechts,
  1. e) Besonderheiten der Vertragsgestaltung und besondere Vertragstypen (z. B. landwirtschaftliche Kooperationen, Maschinengemeinschaften, Absatz- und Einkaufsverträge inkl. AGB, Gesellschaften, Bewirtschaftungsverträge, Erwerb landwirtschaftlicher Betriebe),
  1. f) Besonderheiten des Arbeitsrechts. 2. agrarspezifisches Verwaltungsrecht
  1. a) Recht der Genehmigungsverfahren (z. B. BImSchG, BauGB, Anlagen zur Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe und agrarrechtliche Besonderheiten erneuerbarer Energien),
  1. b) Grundzüge des Umweltrechts,
    c) Natur- und Pflanzenschutzrecht,
    d) Düngemittel- und Saatgutverkehrsrecht, Sortenschutzrecht,
    e) Tierschutz-, -zucht und -seuchenrecht,
    f) Flurbereinigung und Flurneuordnungsverfahren,
    g) Grundstücksverkehrs- und Landpachtverkehrsrecht,
    h) Weinrecht, Forstrecht, Jagd- und Fischereirecht,
    i) landwirtschaftliches Steuerrecht,
    j) Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts,
    k) Staatsbeihilfenrecht, Agrarbeihilfenrecht, Cross-Compliance-Verpflichtungen.
  1. agrarspezifisches Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht
    4. agrarspezifisches EU-Recht einschließlich seiner Umsetzung in nationales Recht
  1. a) EG-Vertrag (Landwirtschaft, Umwelt), b) EG-Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, c) EU-Verordnungen, Richtlinien,
  1. agrarspezifisches Verfahrensrecht
    a) Landwirtschaftsverfahrensrecht,
    b) Grundzüge der EU-Gerichtsbarkeit.

§ 14 n Nachzuweisende besondere Kenntnisse im internationalen Wirtschaftsrecht

Für das Fachgebiet internationales Wirtschaftsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

Kollisionsrecht (IPR) der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse,
Internationales Zivilprozess- und Schiedsverfahrensrecht,
International vereinheitlichtes Handelsrecht,
International vereinheitlichtes Gesellschaftsrecht,
Europäisches Beihilfen- und Wettbewerbsrecht,
Grundzüge der Regelungen zur Korruptions-, Betrugs- und Geldwäschebekämpfung im internationalen Rechtsverkehr,
Grundzüge im internationalen Steuerrecht,
8. Grundzüge der Rechtsvergleichung.

§ 14o Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Vergaberecht

Für das Fachgebiet Vergaberecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 1. Europäische und deutsche Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe, insbesondere

  1. a) EU-Vergaberichtlinien einschließlich der jeweiligen Rechtsmittelrichtlinien,
  1. b) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
  1. c) Vergabeverordnung (VgV),
  1. d) Grundzüge der Vergabegesetze der einzelnen Bundesländer und (soweit vorhanden) des Bundes,
  1. Besonderheiten der einzelnen Vergabeverfahren bei der:
  1. a) Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A,
  1. b) Vergabe von Leistungen nach der VOL/A,
  1. c) Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen nach der VOF,
  1. d) Vergabe von Aufträgen im Bereich Verkehr, Trinkwasserversorgung und Energieversorgung nach der SektVO,
  1. e) Vergabe von Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit nach der VSVgV, 3. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung:
  1. a) Primärrechtsschutz durch Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren,
  1. b) Grundzüge der vergaberechtlichen Verfahren vor dem EuGH,
  1. c) sonstiger Rechtsschutz vor Zivilgerichten und Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren,
  1. Vergaberechtliche Aspekte des Beihilferechts, 5. Grundzüge des öffentlichen Preisrechts.

§ 14p Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Migrationsrecht

Für das Fachgebiet Migrationsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 1. Staatsangehörigkeitsrecht, insbesondere

  1. a) Statusfeststellungen einschließlich Staatenlosigkeit, b) Einbürgerung,
    c) Verlusttatbestände,
    d) Vertriebenenverfahren,
  1. Aufenthaltsrecht, insbesondere
  1. a) allgemeine Grundlagen des Erwerbs, der Verlängerung und der Verfestigung von Aufenthaltstiteln,
  1. b) Visumsverfahren zu kurz- und langfristigen Aufenthaltszwecken,
    c) Aufenthaltstitel und ihre unterschiedlichen Voraussetzungen,
    d) Erlöschen des Aufenthaltsrechts, insbesondere Ausweisung,
    e) Durchsetzung der Ausreisepflicht, insbesondere Duldung, Abschiebung und Abschiebungshaft, f) Haftung und Gebühren,
  1. g) Besonderheiten des Datenschutzes, 3. Unionsrecht, insbesondere
  1. a) Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, b) Aufenthaltsrechte aus dem ARB 1/80 EWG-Türkei,
    c) sonstige unionsrechtliche oder völkerrechtliche Migrationsregelungen, 4. Asylrecht, insbesondere
  1. a)  Asylverfahren einschließlich internationaler und nationaler Verteilungsregelungen sowie Entscheidungsarten,
    b)  internationaler Flüchtlingsschutz,
    c)  nationaler Schutz,
    d)  Rechtsschutz,
    e)  Widerruf/Erlöschen,
    f) Folgeverfahren,
  1. migrationsrechtliche Bezüge des Sozialrechts, insbesondere vom Aufenthaltsstatus abhängige Leistungsansprüche und Leistungsausschlüsse,
  2. migrationsrechtliche Bezüge des Strafrechts,
    7. rechtliche Besonderheiten der Auswanderung,
    8. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.

§ 15 Fortbildung

(1)  Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.
(2)  Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
(3)  Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.
(4)  Bis zu 5 Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.
(5)  Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen.

§ 16 Übergangsregelung

(1)  Anträge sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist. Die Fortbildungsregelung des § 4 Abs. 2 in der Fassung vom 3.4.2006 gilt ab 1.1.2007. Die Fortbildungsregelungen des § 4 Abs. 2 in der Fassung vom 15.6.2009 und des § 4 Abs. 3 Satz 2 gelten ab dem 1.1. des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.
(2)  Erfüllen ein Fachanwaltslehrgang oder Leistungskontrollen, die vor In-Kraft-Treten der Fachanwaltsordnung oder der Einführung neuer Fachanwaltsbezeichnungen absolviert worden sind, die Voraussetzungen dieser Fachanwaltsordnung nicht, kann der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang mit vergleichbaren Leistungskontrollen oder durch nachträglich geleistete Aufsichtsarbeiten zu den durch Leistungskontrollen nicht belegten Gebieten geführt werden.

  • 16 Übergangsregelung
    (3)  Die Neufassung von § 15 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 vom 6.12.2013 werden am 1.1. des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres wirksam.
    3 Der ursprüngliche § 15 FAO (BRAK-Mitt. 1996, 251) wurde durch Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 07.03.1997 (BAnZ vom 08.03.1997 = BRAK-Mitt. 1997, 81) aufgehoben.
    Zweiter Teil Verfahrensordnung

§ 17 Zusammensetzung der Ausschüsse

(1)  Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet mindestens einen Ausschuss und bestellt dessen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder.
(2)  Bilden mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse, so soll jede Rechtsanwaltskammer in jedem Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.
(3)  Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern und höchstens drei stellvertretenden Mitgliedern.
(4)  Der Ausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.
(5)  Der Vorsitzende des Ausschusses stellt den Vertretungsfall fest.
(6)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere das Verfahren zur Bestellung von Berichterstattern und das Abstimmungsverfahren regelt.

§ 18 Gemeinsame Ausschüsse

Wollen mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse bilden, so ist hier über eine schriftliche, von den Präsidenten der Kammern zu unterzeichnende Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen. In der Vereinbarung ist mindestens zu regeln:

  1. a) Die Fachgebiete, für die gemeinsame Ausschüsse gebildet werden.
    b) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie deren Stellvertreter.
    c) Die Zuständigkeit für die Bestimmung der Mitglieder, deren Stellvertreter und des Vorsitzenden.
  1. d)  Anstelle der gemeinsamen Bestellung der Ausschussmitglieder und der Vorsitzenden kann die Vereinbarung auch einer der vertragsschließenden Kammern die Zuständigkeit für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden in alleiniger Verantwortung zuweisen.
    e)  Die Bezeichnung derjenigen Kammer, deren Geschäftsstelle die Geschäftsführung des Ausschusses übernimmt.
    f) Bestimmungen über die Entschädigung der Ausschussmitglieder, soweit eine von § 103 Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung abweichende Regelung vorgesehen wird.
  1. g) Bestimmungen über das Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

§ 19 Bestellung der Ausschussmitglieder

(1)  Die §§ 65 bis 68 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend.
(2)  Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Ausschusses soll in der Regel nur bestellt werden, wer berechtigt ist, die Fachanwaltsbezeichnung für das jeweilige Fachgebiet zu führen.
(3)  Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für die restliche Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen.

§ 20 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss

Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn

  1. das Mitglied nicht mehr Mitglied der Kammer ist;
  1. gegen das Mitglied ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a BRAO) verhängt worden ist;
  1. das Mitglied seine Wählbarkeit aus den in den §§ 66 Nr. 2 und 3 BRAO angegebenen Gründen verloren hat;
  1. das Mitglied das Amt niederlegt;
    5. das Mitglied vom Vorstand der Kammer, für die es bestellt ist, abberufen wird.

§ 21 Entschädigung

Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses können von ihrer Rechtsanwaltskammer eine Aufwandsentschädigung erhalten.

§ 22 Antragstellung

(1)  Der Antrag, die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten, ist bei der Rechtsanwaltskammer einzureichen, der der Antragsteller angehört.
(2)  Dem Antrag sind die nach § 6 erforderlichen Unterlagen beizufügen. (3) Die RAK hat dem Antragsteller auf Antrag die Zusammensetzung des Ausschusses sowie deren Änderung schriftlich mitzuteilen.

§ 23 Mitwirkungsverbote

(1)  Für die Ausschließung und die Ablehnung eines Ausschussmitglieds durch den Antragsteller gelten die §§ 41 Nr. 2 und 3, 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung entsprechend. Ein Ausschussmitglied ist darüber hinaus von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es mit dem Antragsteller in Sozietät oder zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger Weise oder zu einer Bürogemeinschaft verbunden ist oder in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung war. Ausgeschlossen ist auch, wer an Bewertungen nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c beteiligt war.
(2)  Ein Ablehnungsgesuch ist innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Zusammensetzung des Ausschusses geltend zu machen; im weiteren Verfahren unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes.
(3)  Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder die zuständige Abteilung entscheidet über das Ablehnungsgesuch sowie die Berechtigung einer Selbstablehnung nach Anhörung des Ausschussmitgliedes und des Antragstellers. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 24 Weiteres Verfahren

(1)  Der Vorsitzende prüft die Vollständigkeit der ihm von der Rechtsanwaltskammer zugegangenen Antragsunterlagen.
(2)  Im schriftlichen Verfahren gibt der Berichterstatter nach formeller und inhaltlicher Prüfung der Nachweise eine begründete Stellungnahme darüber ab, ob der Antragsteller die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachgewiesen hat, ob ein Fachgespräch entbehrlich ist oder ob er weitere Nachweise für erforderlich hält. Die Stellungnahme des Berichterstatters ist den anderen Ausschussmitgliedern und anschließend dem Vorsitzenden jeweils zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten; Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 24 weiteres Verfahren

(3)  Bei mündlicher Beratung ist ein Inhaltsprotokoll zu führen, das die Voten der Ausschussmitglieder und deren wesentliche Begründung wiedergibt.
(4)  Gewichtet der Ausschuss Fälle zu Ungunsten des Antragstellers, hat er dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Fälle nachzumelden. Im Übrigen kann er dem Antragsteller zur ergänzenden Antragsbegründung Auflagen erteilen. Meldet der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist keine Fälle nach oder erfüllt er die Auflagen nicht, kann der Ausschuss seine Stellungnahme nach Aktenlage abgeben. Auf diese Rechtsfolge ist der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen.
(5)  Der Vorsitzende lädt den Antragsteller unter Beachtung des § 7 Abs. 2 mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Fachgespräch.
(6)  Das Fachgespräch ist nicht öffentlich. Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und stellvertretende Ausschussmitglieder können am Fachgespräch und der Beratung als Zuhörer teilnehmen.

§ 24 weiteres Verfahren

(7)  Versäumt der Antragsteller zwei Termine für das Fachgespräch, zu dem ordnungsgemäß geladen ist, ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Ausschuss nach Lage der Akten.
(8)  Der Ausschuss beschließt über seine abschließende Stellungnahme mit der Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9)  Der Vorsitzende gibt die abschließende Stellungnahme des Ausschusses dem Vorstand der für den Antragsteller zuständigen Rechtsanwaltskammer schriftlich bekannt. Auf Aufforderung des Vorstandes hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Stellungnahme mündlich zu erläutern.
(10) Für das Verfahren wird eine Verwaltungsgebühr (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung) erhoben.

§ 25 Rücknahme und Widerruf

(1)  Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört.
(2)  Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig.
(3)  Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen.

Dritter Teil Schlussbestimmungen

§ 26 In-Kraft-Treten und Ausfertigung

(1)  Diese Fachanwaltsordnung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, so weit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben aufhebt, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die Veröffentlichung in den BRAK- Mitteilungen folgt.
(2)  Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ist in den BRAK-Mitteilungen bekannt zu machen.
(3)  Die Fachanwaltsordnung ist durch den Vorsitzenden und den Schriftführer der Satzungsversammlung auszufertigen.

(…)

Das deutsche Arbeitsrecht zwingt Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund kruzer Frist- und Verfahrensläufe zu einer baldigen Klärung. Die vor den Arbeitsgerichten geführten Verfahren um den Bestandsschutz bzw. anlässlich einer Kündigung des Arbeitsvertrags werden vorrangig geführt und unterliegen einer besonderen Prozessförderung. Dies führt dazu, dass das Gericht bereits nach einigen Wochen nach Erhebung der Kündigungsschutzklage einen Gütetermin anberaumt.

Hinweise und Erläuterungen zum Thema Qualifikation Fachanwalt für Arbeitsrecht / Fachanwältin für Arbeitsrecht.