Die Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen im Arbeitsrecht: Ursachen, Konsequenzen und Strategien
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Während einige Arbeitnehmer aufgrund von betriebsbedingten Kündigungen oder Eigenkündigungen gehen, entscheiden sich andere für die einvernehmliche Lösung eines Aufhebungsvertrags. Letzteres kann jedoch zu einer Herausforderung führen, die viele Arbeitnehmer oft übersehen: die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Was ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist eine Regelung im deutschen Arbeitsrecht, die Arbeitnehmer betrifft, die ihr Arbeitsverhältnis freiwillig beendet haben oder durch ihr eigenes Fehlverhalten verloren haben. Sie soll verhindern, dass Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis leichtfertig aufgeben und damit das Sozialsystem belasten. In Bezug auf Aufhebungsverträge tritt die Sperrzeit in Kraft, wenn ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund abschließt und dadurch arbeitslos wird.
Die Dauer der Sperrzeit kann je nach den Umständen des Falls variieren, liegt jedoch in der Regel zwischen 12 und 24 Wochen. Während dieser Zeit haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und müssen ihren Lebensunterhalt anderweitig sicherstellen.
Ursachen für die Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann verschiedene Ursachen haben und wird in Situationen verhängt, in denen Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis eigenständig beenden oder ohne triftigen Grund einen Aufhebungsvertrag abschließen. Hier sind die Hauptursachen:
1. Eigenkündigung ohne wichtigen Grund:
Wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis eigenständig kündigt, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegt, kann dies zur Sperrzeit führen. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise eine erhebliche Verletzung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber sein.
2. Abschluss eines Aufhebungsvertrags ohne wichtigen Grund:
Genau hier liegt die Hauptursache für die Sperrzeit im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen. Wenn ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließt, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird die Agentur für Arbeit die Sperrzeit verhängen.
3. Vorzeitige Vertragsbeendigung:
Wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegt, kann dies ebenfalls zur Sperrzeit führen.
4. Weigerung, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen:
Wenn ein Arbeitnehmer nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine zumutbare Arbeitsstelle ablehnt, kann dies ebenfalls zur Sperrzeit führen.
Konsequenzen der Sperrzeit für Arbeitnehmer
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann erhebliche finanzielle Auswirkungen auf Arbeitnehmer haben und stellt oft eine erhebliche Belastung dar. Hier sind einige der Hauptkonsequenzen:
1. Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld:
Während der Sperrzeit haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies bedeutet, dass sie in dieser Zeit ohne Einkommen dastehen und ihre Lebenshaltungskosten anderweitig decken müssen.
2. Verlängerung der Anspruchsdauer:
Die Dauer der Sperrzeit wird zur normalen Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld hinzugefügt. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer nach Ablauf der Sperrzeit möglicherweise weniger Zeit haben, um Arbeitslosengeld zu beziehen, wenn sie es in der Zukunft benötigen.
3. Finanzielle Belastung:
Die Sperrzeit kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, da Arbeitnehmer ihre laufenden Ausgaben aus eigenen Mitteln decken müssen. Dies kann dazu führen, dass Ersparnisse aufgebraucht werden oder Schulden angehäuft werden.
4. Druck, jede Stelle anzunehmen:
Um die finanzielle Belastung während der Sperrzeit zu vermeiden, könnten Arbeitnehmer gezwungen sein, jede verfügbare Stelle anzunehmen, auch wenn sie unterqualifiziert oder unzufriedenstellend ist. Dies kann langfristig negative Auswirkungen auf die berufliche Laufbahn haben.
Strategien zur Vermeidung oder Reduzierung der Sperrzeit
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist zweifellos eine belastende Situation für Arbeitnehmer. Es gibt jedoch einige Strategien, die helfen können, die Sperrzeit zu vermeiden oder ihre Dauer zu reduzieren:
1. Wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag:
Um die Sperrzeit zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer sicherstellen, dass ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags vorliegt. Dies kann eine erhebliche Vertragsverletzung des Arbeitgebers oder andere schwerwiegende Umstände einschließen.
2. Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht:
Vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist es ratsam, sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Ein erfahrener Anwalt kann die Situation prüfen und sicherstellen, dass alle rechtlichen Aspekte berücksichtigt werden.
3. Verhandlungen über eine Abfindung:
In einigen Fällen können Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber über eine Abfindung verhandeln, die als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes dient. Eine solche Abfindung kann dazu beitragen, die finanzielle Belastung während der Sperrzeit zu mildern. Die Höhe der Abfindung kann mit einem Abfindungsrechner berechnet werden.
4. Aktive Jobsuche während der Sperrzeit:
Während der Sperrzeit sollten Arbeitnehmer aktiv nach neuen Beschäftigungsmöglichkeiten suchen und dies dokumentieren. Dies kann dazu beitragen, die Dauer der Sperrzeit zu verkürzen, wenn eine neue Anstellung gefunden wird.
5. Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts:
Arbeitnehmer sollten prüfen, ob sie Anspruch auf andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, wie etwa Sozialhilfe oder Wohngeld, um die finanzielle Belastung während der Sperrzeit zu reduzieren.
Fazit
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen kann für Arbeitnehmer eine ernsthafte Herausforderung darstellen. Es ist wichtig, die Ursachen und Konsequenzen dieser Sperrzeit zu verstehen und geeignete Strategien zu entwickeln, um ihre Auswirkungen zu minimieren. Die Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht und das Einhalten der gesetzlichen Vorschriften sind entscheidend, um eine Sperrzeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass sie in dieser Situation nicht allein sind und Unterstützung und rechtlichen Rat in Anspruch nehmen können, um ihre Rechte und ihr finanzielles Wohlergehen zu schützen.
Die gesetzliche Regelung.
Gemäß § 159 SGB III wird eine Sperrzeit ausgelöst, wenn sich der Betroffene versicherungswidrig verhält. Im Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses verhält sich daher versicherungswidrig.
§ 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
§ 38 – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet,
sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit
unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des
Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.
Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom
Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem
betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und
310 entsprechend.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend
gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes
Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per
Videotelefonie erfolgen kann.
[…]
Beurteilungsansatz der Bundesagentur für Arbeit
Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung
(1) Hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis beendet, weil ihm andernfalls eine arbeitgeberseitige Kündigung drohte, liegt allein darin kein wichtiger
Grund.
(2) Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für
eine Eigenkündigung liegt vor, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt
worden ist,
die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene
(nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde, die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre; bei einer
einvernehmlichen Freistellung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend, wenn bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt wird,
im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde,
der Arbeitnehmer nicht unkündbar war
und
1. eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird (in Anlehnung an § 1a KSchG).
In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig ist,
oder die Voraussetzungen der Spiegelstriche 1 – 5 erfüllt sind und
2. der Arbeitslose
a) objektive Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung für sein berufliches Fortkommen vermieden hat;
oder
b) sonstige Gründe darlegt, aus denen er objektiv Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten musste. Solche Gründe können Vergünstigungen sein, auf die im Falle der Kündigung kein Anspruch bestanden hätte.
Solche Vergünstigungen sind z. B. Abfindungen, die höher sind als 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr und auf die ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages kein Anspruch bestanden hätte (z. B. eine um 10 % höhere Abfindung als bei einer Arbeitgeberkündigung).
In den Fallgestaltungen nach den Nrn. 2a) und 2b) kommt es darauf an, dass
die drohende Kündigung rechtmäßig wäre.
Wir beraten Sie im Vorfeld zum Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverträgen auch und insbesondere im Arbeits- und Steuerrecht- und entsprechend im sozialversicherungsrechtlichen Umfeld.